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   VGH Hessen, 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95   

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VGH Hessen, 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95 (https://dejure.org/1995,6560)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95 (https://dejure.org/1995,6560)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. August 1995 - 13 UZ 1262/95 (https://dejure.org/1995,6560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufungszulasung; Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); Verweigerung der Terminverschiebung bei Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten; Gebot der Beschleunigung des Verfahrens ; Konzentrationsgebot; ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus VGH Hessen, 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95
    Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozeß zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - NJW 1995, 1231; vgl. auch Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95
    Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozeß zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - NJW 1995, 1231; vgl. auch Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1984 - 5 S 2173/83

    Rechtliches Gehör - erheblicher Grund für Terminsänderung

    Auszug aus VGH Hessen, 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95
    In Fällen dieser Art ist es ermessensgerecht, wenn das Gericht einem Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins nicht stattgibt (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 1984 - 5 S 2173/83 - VBlBW 1984, 175).
  • OLG Schleswig, 11.06.1987 - 14 U 20/86
    Auszug aus VGH Hessen, 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95
    Unerörtert mag schließlich auch die verfahrensrechtliche Relevanz des Umstandes bleiben, daß das Verwaltungsgericht trotz dreifachen Bittens des Bevollmächtigten des Klägers (Schriftsätze vom 17. Januar, 19. Januar und 30. Januar 1995) und eines u. a. auf diesen Aspekt gestützten Antrags auf Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht vor der mündlichen Verhandlung über das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entschieden hatte, sondern eine entsprechende ablehnende Entscheidung erst in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 1995 getroffen hatte (vgl. zur Problematik etwa OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Juni 1987 - 14 U 20/86 -, NJW 88, 67).
  • VGH Hessen, 04.11.1999 - 3 UE 2717/95

    Äthiopien: Einschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten

    Auf den am 05. April 1995 eingegangenen Antrag hat der Hess. VGH die Berufung mit Beschluss vom 15. August 1995 -- 13 UZ 1262/95 -- zugelassen.
  • VGH Hessen, 16.03.1998 - 12 UZ 2692/96

    Erheblicher Grund für eine Terminsverlegung: Vertretungsmöglichkeit durch ein

    Gebieten es Art und Schwierigkeit des Streitverfahrens nicht zwingend, dass gerade der bisherige Sachbearbeiter auch die mündliche Verhandlung wahrnimmt, ist es zumutbar, dass ein Terminsvertreter den Termin wahrnimmt (Hess. VGH, 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95 -, a.a.O.; Hess. VGH, 20.09.1995 - 12 UZ 2957/95 - VGH Baden-Württemberg, 20.01.1984 - 5 S 2173/83 -, VBlBW 1984, 175).
  • VGH Hessen, 02.07.1997 - 13 UZ 1216/97

    Berufungszulassung im Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs -

    Macht ein die Zulassung der Berufung erstrebender Prozeßbeteiligter geltend, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt indem es ihm keine Möglichkeit gegeben habe, sich zu bestimmten Entscheidungsgrundlagen zu äußern, so gehören zur schlüssigen Darlegung dieses Rechtsverstoßes nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich substantiierte Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, sowie ferner, inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, wobei der Antragsteller in substantiierter Form darlegen muß, weshalb das Gericht, wenn es mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden wäre, möglicherweise zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätten gelangen können (Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1989 - 13 TE 2328/88 -, vom 14. November 1990 - 13 TE 1596/90 -, vom 15. August 1995 - 13 UZ 1262/95 - und vom 27. September 1995 - 13 UZ 3100/95 - jeweils m. w. N.).
  • VGH Hessen, 27.09.1995 - 13 UZ 3100/95

    Berufungszulassung in Asylverfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs - zur

    Diese Rechtsprechung hat der Senat zuletzt in seinem Beschluß vom 15. August 1995 - 13 UZ 1262/95 - bestätigt und erneut darauf hingewiesen, daß es zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs notwendig sei, daß der Beteiligte substantiiert darlegt, was er noch vorgetragen oder wie er sich zu bestimmten Umständen geäußert hätte, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, wenn ihm das rechtliche Gehör in ordnungsgemäßer Weise gewährt worden wäre.
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